BK/1283). Grundsätzlich ist aber auch der Beschwerdeführer der Auffassung, dass eine psychologische Behandlung innerhalb der nächsten Stufe wichtig ist (pag. BK/1289). Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass eine stationäre Massnahme sowohl erforderlich wie auch geeignet ist. Die gemachten Fortschritte des Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, dass die therapeutischen Behandlungen Wirkung zeigen. Insbesondere aufgrund der Suchtproblematik erscheint es nachvollziehbar, dass die therapeutischen Behandlungsmassnahmen in einem eng betreuten und gesicherten Rahmen durchgeführt werden müssen.