Dies sei auch im Therapiebericht festgehalten. Dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht keine Aussagen habe machen wollen, könne auch mit der Stresssituation und seinem Krankheitsbild zusammenhangen; er würde daraus keine Schlüsse bezüglich der Therapiewilligkeit ziehen (pag. PEN/178). Der Beschwerdeführer selbst brachte in der Beschwerde vor, dass es an der Therapiewil-