Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich zwar ambivalent gezeigt, indem er zuerst für eine 59er-Massnahme offen gewesen sei, in der Begutachtung dann aber eine psychiatrische Klinik mit Vollzugslockerungen bzw. eine halboffene Anstalt wie Witzwil oder eine ambulante Behandlung und nach der Behandlung ein betreutes Wohnen bzw. eine direkte Entlassung vorgezogen habe. Diese veränderlichen Vorstellungen stünden mit seinem Krankheitsbild in Zusammenhang. Dass er sich aber grundsätzlich gegenüber einer stationären Massnahme ablehnend verhalten hätte, hat Dr. med. D.________ nirgends gesehen. Dies sei auch im Therapiebericht festgehalten.