BK/1299). Bezüglich der Therapiebereitschaft führte Dr. med. D.________ in seinem Gutachten aus, dass man während der Indikationsgespräche von einer einschränkenden, aber nicht ablehnenden Haltung gegenüber einer stationären Massnahme gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich zwar ambivalent gezeigt, indem er zuerst für eine 59er-Massnahme offen gewesen sei, in der Begutachtung dann aber eine psychiatrische Klinik mit Vollzugslockerungen bzw. eine halboffene Anstalt wie Witzwil oder eine ambulante Behandlung und nach der Behandlung ein betreutes Wohnen bzw. eine direkte Entlassung vorgezogen habe.