BK/1301 f.). Er sehe dabei nach wie vor die besten Chancen für den Beschwerdeführer in einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Er habe weiterhin Defizite und Behandlungsbedarf. In einer stationären Massnahme seien die Behandlungsmöglichkeiten für ihn am besten geeignet. Die vom Beschwerdeführer und von Dr. med. E.________ vorgeschlagenen Überlegungen, dass man Vollzugslockerungen als Therapie einleiten solle, indem er in einen offenen Vollzug gehe und dann in ein betreutes Wohnen, seien fortgeschrittene Vollzugslockerungen und keine Therapiemassnahmen. Man müsse auch den Beschwerdeführer schützen und ihn Schritt für Schritt in die Freiheit begleiten (pag. BK/1299).