47 trische Klinik verlegt zu werden, sei unrealistisch. Er sollte nach wie vor im Rahmen einer Einzeltherapie psychiatrisch und psychotherapeutisch delikts- und störungsorientiert intensiv betreut werden. Dabei sei es wichtig, dass Progressionsschritte Teil des künftigen Behandlungsplanes und der Risikomanagment-Massnahmen sein sollten (pag. BVD VII/2197). Sollte der Beschwerdeführer allerdings künftig entsprechend therapeutische Fortschritte erzielen, seien Vollzugslockerungen und mittel- bis langfristig auch eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme möglich (pag. BVD VII/2192 und 2194).