Eine entsprechende Behandlung könne aber nicht erfolgsversprechend gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Er zeige seit 2017 über einen längeren Zeitraum – auch wenn es zu Therapieabbrüchen gekommen sei – eine gute Therapiebereitschaft (pag. BVD VII/2197). Der Wunsch des Beschwerdeführers, nach Witzwil oder in eine psychia-