Er erkenne Risikofaktoren und deren negativen Einfluss auf die Entwicklung von Gewalthandlungen und sei in den letzten Jahren in der Lage gewesen, geeignete Behandlungsstrategien zu entwickeln. Diese Fortschritte zeigten klar, dass beim Beschwerdeführer durchaus weitere Therapiemassnahmen möglich seien, die angefangene positive Entwicklung fortgesetzt und dadurch das Rückfallrisiko für die Begehung von deliktischen Handlungen weiterhin minimiert werden könne (pag. BVD VII/2196). Eine entsprechende Behandlung könne aber nicht erfolgsversprechend gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden.