Man müsste diese derart ausgestalten, dass sie einer stationären Massnahme gleichkäme (pag. PEN/173). Der Beschwerdeführer zeige insgesamt sicherlich eine ausreichende Therapiebereitschaft und eine ausreichende Introspektionsfähigkeit. Er sei durchaus in der Lage, sein konfliktförderndes Verhalten, aber auch das dysfunktionale Verhalten selbstkritisch zu reflektieren. Er erkenne Risikofaktoren und deren negativen Einfluss auf die Entwicklung von Gewalthandlungen und sei in den letzten Jahren in der Lage gewesen, geeignete Behandlungsstrategien zu entwickeln.