Dafür reiche die Entwicklung des Beschwerdeführers nicht aus. Es sei wiederholt im Vollzugsalltag zu problematischen Verhaltensweisen gekommen, welche konfliktabhängig seien und teilweise Gewaltpotential aufgewiesen hätten. Auch wenn insbesondere eine bessere Impulskontrolle bestehe, sei diese für eine bedingte Entlassung noch nicht in ausreichendem Masse vorhanden. Hingegen könne man im Rahmen einer stationären Massnahme das Rückfallrisiko minimieren.