_ schlussfolgert in seinem Gutachten, dass insbesondere aufgrund der positiven Entwicklung seit 2017 beim Beschwerdeführer durch weitere therapeutische Massnahmen eindeutig weitere Fortschritte erzielt werden können. Er profitiere von der Weiterführung der therapeutischen Massnahme und die therapeutische Arbeit solle aus forensisch-psychiatrischer Sicht unbedingt fortgesetzt werden (pag. BVD VII/2192). Er empfehle daher eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt könne er nicht empfehlen. Dafür reiche die Entwicklung des Beschwerdeführers nicht aus.