Er sei kaum vertragsfähig und eine Integration in das Massnahmenzentrum St. Johannsen nicht möglich gewesen. Diese Entwicklung habe schliesslich zur Anordnung der Verwahrung geführt. Zwischen 2003 und 2013 habe sich der Beschwerdeführer kaum einsichtig gezeigt und sein Verhalten habe immer wieder zu Konflikten geführt. Er habe sich längerfristig in keinen therapeutischen Prozess einlassen und keine regelmässigen Gespräche im Rahmen einer Einzeltherapie wahrnehmen können. Es hätten gemäss Akten zum Teil monate- bzw. jahrelang kaum therapeutische Interventionen oder therapeutische Gespräche stattgefunden.