Die Rückfallgefahr sei nicht ausreichend hoch für eine Therapie. Es sei aktenwidrig und willkürlich, von Rückfällen betreffend Heroin zu reden (pag. BK/57). Schliesslich sei der Freiheitsentzug weder erforderlich noch dazu geeignet, eine Verbesserung der Legalprognose zu erwirken (pag. BK/53). 12.7 In seinem Gutachten hält Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdeführer anfänglich kaum in der Lage gewesen sei, sich auf ein therapeutisches Setting einzulassen. Er sei kaum vertragsfähig und eine Integration in das Massnahmenzentrum St. Johannsen nicht möglich gewesen.