Der Beschwerdeführer rügt unter diesem Punkt, dass sich die Vorinstanz nicht zur Erforderlichkeit geäussert habe. Des Weiteren seien keine Rückfälle auf schwere Drogen zu verzeichnen; der Beschwerdeführer unterziehe sich einem Methadon- Programm und gebe seit Jahren negative Urinproben ab. Daher gebe es keinen Grund für die Durchführung einer Therapie. Entsprechend sei er sofort zu entlassen. Zudem wird hervorgehoben, dass das Hauptziel der Therapie in der FPA die Verringerung des Rückfallrisikos sei, jedoch nicht eine Entlassung. Die Rückfallgefahr sei nicht ausreichend hoch für eine Therapie.