PEN/270 f.). Bezüglich der Massnahmeneignung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die weitere Behandlung des Beschwerdeführers geeignet sei, dem nach wie vor bestehenden Rückfallrisiko zu begegnen. Es wurde einleuchtend erklärt, weshalb es einer stationären Massnahme bedarf bzw. weshalb eine ambulante Massnahme nicht ausreichend ist. Die stationäre Massnahme sei geeignet, die nach wie vor bestehende Problematik in den Bereichen der Persönlichkeitsstörung und der Suchabhängigkeit anzugehen (pag. PEN/272). 12.6 Der Beschwerdeführer rügt unter diesem Punkt, dass sich die Vorinstanz nicht zur Erforderlichkeit geäussert habe.