Erst seit 2017 bestehe das erste Mal über einen längeren Zeitraum eine tragfähige Beziehung zu einem Therapeuten, mit welchem auch delikts- und störungsrelevante Themen detailliert besprochen werden könnten. Der gesamte Verlauf zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer einen längeren Weg vor sich habe, um sein Ziel der Entlassung zu erreichen. Eine solche sei aber erreichbar, sofern das gesamte Störungsbild adäquat behandelt werde, da ansonsten das Rückfallrisiko, auch für Gewalttaten, hoch und die Legalprognose erheblich belastet sei. Im Ergebnis bestehe nach wie vor die Notwendigkeit einer Massnahme (pag. PEN/270 f.).