Rückfallgefahr, würde man den Beschwerdeführer aus dem aktuellen Vollzugsrahmen entlassen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die stationäre therapeutische Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der Gefahr von weiteren in Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers stehenden Verbrechen und Vergehen zu begegnen. 12.5 Massnahmeneignung und Erforderlichkeit der Massnahme Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung zur Erforderlichkeit der Massnahme auf das Gutachten und die Ausführungen von Dr. med. D.________.