Für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer vollends seines Suchtproblems bewusst ist. So sieht er offenbar eine Substitutionsbehandlung mit Methadon allein als Schmerzmedikation und nicht als Substitutionsbehandlung für seine Heroinabhängigkeit. Die mangelnde Bereitschaft, nicht nur abstinent von harten Drogen und Alkohol, sondern auch von Cannabis leben zu wollen, fällt negativ ins Gewicht. Da er seit Dezember 2023 keine Urinproben mehr abgegeben hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob er noch harte Drogen konsumiert.