Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzustreben (pag. BVD VII/2662 ff.). Wie aus der therapeutischen Stellungnahme vom 28. November 2023 zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer geäussert, wieder Heroin und THC konsumiert zu haben, ein Alkoholkonsum sei angedeutet worden. Die abgenommenen Urinproben vom 1. Oktober 2023 seien allesamt negativ gewesen. Im Hinblick auf einen allfälligen Übertritt in die FPA habe er sich einer Ganzkörperrasur unterzogen, um keine belastenden Informationen über seinen früheren Konsum zu liefern. Danach habe er wieder regelmässig Methadon eingenommen, wobei er die Einnahme nicht als Substitution, sondern als Schmerzmedikation sehe.