Auch Gewaltdelikte seien möglich. Im Vollzugsrahmen sei das Risiko für Gewaltdelikte, die eine schwere Schädigung des Körpers nach sich ziehen, gering (pag. BVD VII/2196). Gemäss ergänzendem therapeutischen Erstbericht der PPD vom 25. Mai 2023 habe bezüglich des allgemeinen Gewaltrisikos beim Beschwerdeführer anhand FOT-