Im Rahmen der Durchführung einer stationären Therapie nach Art. 59 StGB sei das Risiko für unmittelbar drohende Gewaltdelikte als niedrig zu beurteilen, aber auch für Delikte, welche eine schwere körperliche Schädigung des Opfers zufolge haben könnten. Hingegen sei bei einer Entlassung aus der Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt das Risiko für Gewaltdelikte, welche eine schwere körperliche Schädigung des Opfers nach sich ziehen könnten, als hoch zu beurteilen; dies insbesondere im Zusammenhang, falls es zu Alkohol- und Drogenrückfällen kommen sollte.