Diese Entwicklung und die beschriebenen Risikofaktoren spielten im deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle, insbesondere der Konsum von psychoaktiven Substanzen zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte, welcher zu einem Rauschzustand des Beschwerdeführers geführt habe. Dieser Rauschzustand habe zu einer Schwächung der Hemm- und Kontrollmechanismen geführt, welche ebenso durch die durch die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung bestehende Frustrationstoleranz und eingeschränkte Impulskontrolle deutlich beeinträchtigt gewesen seien (pag. BVD VII/2193).