___ zu keiner anderen Schlussfolgerung. So ändere auch die geäusserte Kritik von Dr. med. E.________, wonach die Rückfallrisiko-Bewertungen nicht haltbar seien, weil keine vergleichbaren Fälle von wegen Körperverletzung verurteilen Tätern mit einer mehr als 20-jährigen Inhaftierung vorlägen und in die Entwicklung dieses Fragebogens einbezogen werden könnten, nichts an seiner Beurteilung. Beim VRAG würden nicht verschiedene Klienten untereinander verglichen und es seien auch keine vergleichbaren Fälle nötig, um das Rückfallrisiko festzustellen. Es handle sich um ein statistisch prognosti-