VII/2192). Beim HCR-20 V-3 habe sich für künftige Gewalttätigkeiten ein hohes Risiko, für Gewalttätigkeiten mit schwerer körperlicher Schädigung im aktuellen Setting einer stationären Massnahme ein niedriges Risiko ergeben, ebenso für eine unmittelbar drohende Gewalt (pag. BVD VII/ 2194). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Dr. med. D.________ seine Beurteilung zur Rückfallgefahr. Er komme aufgrund der Therapieberichte und des Privatgutachtens E.________ zu keiner anderen Schlussfolgerung.