Dieser Befund weise darauf hin, dass die Delikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht oder nur in geringer Ausprägung auf psychopatische Persönlichkeitseigenschaften zurückzuführen seien. Es habe in den letzten Jahren zudem eine deutliche Abnahme der dissozialen Persönlichkeitsanteile im klinischen Bild des Beschwerdeführers festgestellt werden können (pag. BVD VII/2192). Beim VRAG-R habe er einen Summenwert von insgesamt 18 Punkten erreicht, was der Risikokategorie 8 entspreche.