Beim Faktor 1 hätten sich beim Beschwerdeführer 7 Punkte ergeben und beim Faktor 2 eine Punktezahl von 14. Es falle dabei auf, dass in Bezug auf die Kernpersönlichkeitsmerkmale von Psychopathie hauptsächlich im Bereich der Affektivität Auffälligkeiten festgestellt worden seien, was auch im Zusammenhang mit der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu sehen sei (pag. BVD VII/2159 f.). Dieser Befund weise darauf hin, dass die Delikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht oder nur in geringer Ausprägung auf psychopatische Persönlichkeitseigenschaften zurückzuführen seien.