VII/2192). Beim PCL-R («Psychopathy Checklist Revised») habe der Beschwerdeführer einen Summenwert von 24.2 Punkten erreicht, was einer mittelgradigen Ausprägung von Psychopathie entspreche. Der Wert liege somit unter dem Trennwert von 30 Punkten, welcher für die Diagnose einer Psychopathie im deutschsprachigen Raum erforderlich wäre. Die PCL-R werde in zwei Faktoren aufgeteilt, die einerseits Kernpersönlichkeitsmerkmale von Psychopathie (Faktor 1) und andererseits soziale Devianz (Faktor 2) abbildeten. Beim Faktor 1 hätten sich beim Beschwerdeführer 7 Punkte ergeben und beim Faktor 2 eine Punktezahl von 14.