Dies gehe auch aus der fehlenden Psychopathie und den Einschätzungen von Dr. med. F.________ hervor. Der Beschwerdeführer sei im Vollzug nie rückfällig geworden und habe sich bewährt (pag. BK/57). Die Schlussfolgerung, dass es zu einem Heroinrückfall gekommen sei, sei rein spekulativ, willkürlich und nicht aktenkundig (pag. BK/33). Gemäss Gutachten aus den Jahren 2000 und 2002 sei er nur gefährlich, solange er drogensüchtig sei; dies sei nicht mehr der Fall (pag. BK/53).