Auch der therapeutische Erstbericht vom 25. Mai 2023 sei zum gleichen Schluss gekommen, d.h. damals hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, heute nach wie vor ein deutliches Risiko. Die Vorinstanz sehe keine Gründe, warum an all diesen Ausführungen zum Punkt der Rückfallgefahr zu zweifeln sei, weshalb sie zum selben Schluss gelange (pag. PEN/268). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rückfallgefahr nicht mehr ausreichend hoch sei für eine Therapie. Dies gehe auch aus der fehlenden Psychopathie und den Einschätzungen von Dr. med. F.________ hervor.