Zusammengefasst geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass sowohl im Tatzeitpunkt wie auch heute vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen in Kombination mit der Suchproblematik) des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zwischen dieser schweren psychischen Störung und den damals begangenen Straftaten besteht zudem aufgrund der gutachterlich bestätigten Handlungsrelevanz ein intensiver Zusammenhang im Sinne von Art. 59 StGB. 12.4 Rückfallgefahr