je in ihren Gutachten oder an den Ergänzungen und Aussagen von Dr. med. D.________ anlässlich der Hauptverhandlung zu zweifeln wäre. So kommt die Beschwerdekammer wie auch die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Ausführungen von Dr. med. F.________ und Dr. med. D.________ ohne Vorbehalt abgestellt werden kann. Zusammengefasst geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass sowohl im Tatzeitpunkt wie auch heute vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen in Kombination mit der Suchproblematik) des Beschwerdeführers auszugehen ist.