Die Gutachten F.________ und D.________ widersprechen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht massgeblich und stellen beide die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen. Bezüglich des Unterschieds der Diagnosen bestätigte Dr. med. D.________ in den Ergänzungsfragen vom 7. Februar 2022 und auf Nachfrage, ob er die Aussagen im Gutachten F.________ bestätigen könne, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emo-