BVD IV/1306 f.). Sie hielt mehrfach in verschiedenem Zusammenhang fest, dass sie von einer schweren Persönlichkeitsstörung ausgehe, welche einer mehrjährigen Behandlungsdauer bedürfe (pag. BVD IV/1310 ff.). Auch Dr. med. D.________ bezog sich lediglich auf die dissozialen Persönlichkeitsanteile, welche zurückgegangen seien, und nicht auf die Schwere der Persönlichkeitsstörung. Er ging ansonsten von einer schwergradigen Störung aus (pag. BVD VII/2178). Dass die psychische Störung und die begangenen Straftaten klar in einem Zusammenhang stehen, bestätigten sowohl Dr. med. F.________ wie Dr. med. D.________ (pag. PEN/170 und pag. BVD IV/1299). Die Gutachten F.___