Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass keine schwere psychische Störung vorliegt, weil Dr. med. F.________ in ihrem Gutachten von «geringgradig ausgeprägten antisozialen Persönlichkeitseigenschaften» sprach und Dr. med. D.________ bestätigte, dass diese sogar noch abgenommen hätten, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen äusserte sich Dr. med. F.________ in dieser Passage des Gutachtens lediglich zur Ausprägung der antisozialen Persönlichkeitsanteile und nicht zur Persönlichkeitsstörung, zum anderen zog sie dabei eine Schlussfolgerung betreffend Rückfallgefahr, bei welcher sie von einem strukturierten und wohlwollenden Setting ausging (pag. BVD IV/1306 f.).