Es komme auf die Deliktsrelevanz des Zustandes an: Die Schwere der psychischen Störung entspreche der Intensität, mit welcher sich die Störung in der Tat spiegle (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). Im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit kam Dr. med. D.________ zum Schluss, dass infolge der beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten und der festgestellten erheblichen Rauschsymptomatik von einer mittleren bis schwergradigen bzw. eher schwergradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (pag. BVD VII/2178).