38 Zu prüfen bleibt, ob mit dem bestehenden Krankheitsbild die nötige Schwere im Sinne von Art. 59 StGB zu bejahen ist. In BGE 146 IV 1 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es für die Annahme einer schweren psychischen Störung im massnahmenrechtlichen Sinn ausreichend ist, wenn eine Kombination von minder schweren Befunden eine Störungsqualität in der gesetzlich vorgeschriebenen Schwere zu begründen vermag. Es sei dabei zu prüfen, ob Wechselwirkungen gegeben seien, d.h. ob sich die Befunde gegenseitig beeinflussten und verstärkten. Es komme auf die Deliktsrelevanz des Zustandes an: