Er müsse als Gutachter aber auch eine Beurteilung liefern, falls dieser schützende Rahmen nicht da wäre und Suchtmittel verfügbar wären. Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser noch keine Strategien präsentieren könne, wie er seine Abstinenz aufrechterhalten wolle. Falls es auch zu Heroinrückfällen gekommen sei, hätte sich zudem seine subjektive Überzeugung, dass er keine harten Drogen mehr nehmen wolle, als instabil herausgestellt. Daher sei die Suchtproblematik aktuell nicht stark ausgeprägt, jedoch sei sie nach wie vor in erheblichen Masse vorhanden (pag. PEN/166 f.).