Beschwerdeführer keine psychopathischen Persönlichkeitsanteile zeige und auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt klare Hinweise für eine Psychopathie festgestellt worden seien (pag. BVD VII/2176 f.). Gemäss Ergänzungsfragen vom 7. Februar 2022 und auf Nachfrage, ob Dr. med. D.________ die Aussagen im Gutachten F.________ bestätigen könne, bestätigte er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10: F61.0. Es sei erklärt worden, dass mehrere Persönlichkeitszüge vorlägen und keine derselben vordergründig dominierend sei, wes-