Unter den beschützenden Bedingungen, mit Ausnahme des Cannabis, lebe der Beschwerdeführer von sämtlichen Substanzen abstinent. Die diagnostizierten Störungen hätten zum Tatzeitpunkt eine Handlungsrelevanz besessen, wobei in erster Linie die schwerwiegende Alkoholintoxikation, welche sich durch eine Enthemmung, erhöhte Impulsivität und Aggressivität manifestieren könne, sowie die emotional instabile Persönlichkeitsstörung zu nennen seien. Die diagnostizierten Störungen seien grundsätzlich therapierbar, wobei aufgrund der Schwere der diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen von einem mehrjährigen Behandlungsverlauf auszugehen sei (pag. BVD IV/1309 f.).