von 2017 kommt bezüglich der Diagnosen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für den Tatzeitraum eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.3) sowie eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.2) zu diagnostizieren seien. Ferner habe tatzeitnah eine schwere Alkohol-Konsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F11.20), eine schwere Opioid- Konsumstörung (DSM-5 und ICD10: F13.20), eine Abhängigkeit von Bezodiazepinen (DSM5 und ISC-10: F11.20) und eine leichte Cannabis-Konsumstörung (DSM- 5 und ICD-10: F12.10) bestanden.