36 Das Gutachten von Dr. med. F.________ von 2017 kommt bezüglich der Diagnosen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für den Tatzeitraum eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.3) sowie eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.2) zu diagnostizieren seien.