35 che für die rechtliche Überprüfung der einzelnen Voraussetzungen der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB von Bedeutung sind. Dem Beschwerdeführer wurde bereits früh mit forensisch-psychiatrischem Erstgutachten von Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________ vom 12. April 2000 nebst einer schweren polyvalenten Suchmittelabhängigkeit – unter Vorbehalt des jugendlichen Alters – die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und Borderline-Zügen gestellt (pag. S 00/427.27). Im Obergutachten von Dr. med. L.___