Es handelt sich um eine reine Parteibehauptung. Die Gutachten von Dr. med. D.________ und Dr. med. F.________ hingegen sind vollständig, beruhen auf den Akten und erfüllen die Anforderungen an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Dr. med. D.________ gelingt es zudem, die von Dr. med. E.________ vorgebrachten Widersprüche anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise zu erklären und zu widerlegen. Somit ist auch die Kritik von Dr. med. E.________ am Gutachten von Dr. med. D.________ unberechtigt. Im Ergebnis kann auf das Privatgutachten von Dr. med. E.________ nicht abgestellt werden.