Er führte keine selbständigen Anamnesen durch und stellte keine eigenen Diagnosen, sondern bestätigte diese lediglich anhand der früheren Gutachten. Auch wandte er keine Prognoseinstrumente oder Testverfahren an. Es fehlt weiter an Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der Diagnose und der Tat sowie an einer Begründung, weshalb die Anordnung einer stationären Massnahme kontraindiziert wäre oder weshalb nicht auf die früheren Gutachten abgestellt werden kann. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass das Privatgutachten von Dr. med. E.________ lückenhaft ist und insgesamt nicht lege artis erstellt wurde. Es handelt sich um eine reine Parteibehauptung.