Eine privat beauftragte sachverständige Person steht in einem Auftragsverhältnis zu einer Partei und äussert ihre Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Jedenfalls sind Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen, aber in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Auch für Privatgutachten gilt indes, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben.