Die geltend gemachten Widersprüche seien unbegründet, da gesagt werden könne, dass es aus systematischer Sicht um verschiedene Sachen gehe. Auch Staatsanwältin I.________ hielt fest, dass das Privatgutachten von Dr. med. E.________ keine eigene Anamnese enthalte und er von falschen Tatsachen ausgehe. Dabei bezog sie sich auf die Ausführungen zum letztmaligen Drogenkonsum, welcher im Jahr 2015 stattgefunden haben solle. Weiter verwies sie auf die Ausführungen von Dr. med. D.________, wonach es sich nicht um ein Gutachten handle, auf welches das Gericht abstellen könne. Dr. med. E.________ bringe lediglich vor, dass eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB kontraindiziert