Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Fürsprecher C.________ als Vertreter der BVD aus, dass das Privatgutachten den Grundsätzen eines fachmännischen Gutachtens nicht entspreche, und verwies auf den Leitfaden zur Gutachtenerstellung des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Aufbau des Privatgutachtens entspreche auch nicht dem Vorgehen, welches in der Literatur als strukturiertes professionelles Urteil gelte. Das Gutachten von Dr. med. D.________ hingegen sei korrekt aufgebaut. Die geltend gemachten Widersprüche seien unbegründet, da gesagt werden könne, dass es aus systematischer Sicht um verschiedene Sachen gehe.