Anhand der klinischen Befunde sei jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten habe, mit Autoritäten umzugehen. Der Beschwerdeführer zeige allerdings – dem Wert entsprechend – eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber Institutionen, Therapeuten oder therapeutischen Vorstellungen. Dr. med. D.________ hält dem Vorwurf von Dr. med. E.________ entgegen, dass er in dieser Textpassage selber auf einen Widerspruch hingewiesen und diesen genügend erklärt habe, sofern die ganze Textpassage gelesen worden sei (pag. BK/1295). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Fürsprecher C._____