Er habe verschiedene Sachen falsch angegeben, Aussagen des Beschwerdeführers anhand der Akten nicht überprüft und sich nicht auf die Originalakten gestützt. Als Beispiel gab er an, dass es im Privatgutachten heisse, der letzte Drogenkonsum sei 2015 in der JVA Thorberg gewesen. Zu dieser Zeit sei er aber in der JVA Lenzburg gewesen. Zudem solle man ohne eigene Anamnesen, eigene Deliktsanalyse und ohne vollständigen psychischen Befundstatus kein Gutachten erstellen (pag.