_ nicht nachvollziehen. Insbesondere sei die von ihm vorgeschlagene Antabus-Prophylaxe für die Behandlung der Polytoxikomanie eine veraltete Therapiemethode und werde im therapeutischen Alltag kaum mehr eingesetzt. Des Weiteren sei sie allenfalls hilfreich für Alkoholrückfalle. Für die Behandlung der Cannabis- und Heroinabhängigkeit werde aber keine Behandlungsmethode erwähnt. Er gebe Dr. med. E.________ insofern Recht, als eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die soziale Gesellschaft nötig sei.